Allgemeine Lieferbedingungen der Polyurethan Technik Wagenfeld GmbH im kaufmännischen Geschäftsverkehr

AGB

I. Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle von uns erbrachten Lieferungen von Waren und Produkten und Leistungen soweit mit unserem Vertragspartner (Besteller) nicht etwas anderes individuell vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, soweit wir diesen nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung dieser Lieferbedingungen.

 

II. Angebote, Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anlagen wie Prospekte oder Muster oder Bezugnahmen in unseren Angeboten auf Muster, Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung unserer Waren und/oder Produkte vorzunehmen.
Wir sind berechtigt, Angebote des Bestellers innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen anzunehmen.

 

III. Preise

Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Maße, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller diesen nicht unverzüglich nach Kenntnis widerspricht. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Gewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der durch den Besteller freigegebenen Ausfallmuster.

 

IV. Lieferung

Erhebliche für uns unvorhersehbare und von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Zulieferern, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt, die uns oder unsere Unterlieferanten betreffen, verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware und/oder Produkte von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.

Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.

Bestehen zum Lieferzeitpunkt offene Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an denselben Besteller, so sind wir berechtigt, die Auslieferung bestellter Ware zurück zu behalten bis diese Forderungen bezahlt sind.

Werden Materialien für die Herstellung von Waren und/oder Produkten vom Besteller geliefert bzw. beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenaufschlag von mindestens 5 % auf die vereinbarte Menge rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Die durch eine verspätete oder nicht ordnungsgemäße Anlieferung/Beistellung uns ggf. verursachten Schäden und Mehrkosten bleiben dem Besteller gegenüber vorbehalten.

Wir sind bereit, Anschlussaufträge mit angemessenen Lieferfristen anzunehmen, solange wir die Formen des Bestellers regelmäßig besitzen bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellergebundenen eigenen Formen besteht. Dies beinhaltet keinerlei Preisbindung für unsere Produkte oder Dienstleistungen.

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und/oder Abnahmeterminen sind wir berechtigt, jederzeit nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung über Laufzeit, Fertigungsgrößen und/oder Abnahmetermine zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

 

V. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir den Versandweg und Versandart nach eigenem Ermessen, wobei Interessen und Wünsche des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung der Ware oder der Produkte geht mit der Auslieferung der Ware und/oder der Produkte an die mit der Versendung betraute Person, oder im Falle der Abholung, mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis an uns zurückgesandt werden.

Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an uns zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu sachfremden Zwecken oder zur Aufnahme anderer Waren oder Produkte genutzt werden. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware oder Produkte bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

 

VI. Zahlung

Alle Zahlungen sind in EUR ausschließlich an uns zu leisten.

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit von uns bestrittenen Ansprüchen oder Forderungen des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern solche Ansprüche oder Forderungen nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder der Eintritt anderer Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Besteller, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.

 

VII. Formen

Für den Fall, dass für die Herstellung von Waren und/oder Produkten gesonderte Formen angefertigt werden, gilt Folgendes:

Formen werden auf Kosten des Bestellers angefertigt, soweit nicht anders vereinbart. Der Preis für Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie die Kosten für vom Besteller veranlasste Änderungen, die der Besteller nach Auftragserteilung veranlasst. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie zu weiteren 50 % binnen 14 Tage nach Vorlage der vertragsgemäßen Muster jeweils ohne Abzüge zu zahlen. Im Fall nachträglicher Änderungen sind auf Wunsch des Bestellers mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers und vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie eine geleistete Anzahlung übersteigen.

Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen.

Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, wenn und solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.

Für den Besteller gefertigte Formen bewahren wir für die Dauer von 2 Jahren nach dem Datum der letzten Lieferung von Produkten aus der betroffenen Form auf.

Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer von Formen werden soll, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen wird in diesem Fall dadurch ersetzt, dass wir die Formen für den Besteller aufbewahren. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines vereinbarten Fertigungszeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Wir werden die Formen als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern.

Bei bestellereigenen Formen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung für Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Für unsere Haftung bei Pflichtverletzungen gelten die nachfolgenden Regelungen unter Abschnitt VII.

Kosten für Wartung und Versicherung der Formen trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen in Bezug auf die für den Besteller verwahrten Formen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt.